Zurück
Weiter
49 von 306 (Übersicht)

31. 08. 2016 - Aktuelle Situation des gewerblichen Automatenspiels in Berlin

Aktuelle Situation des gewerblichen Automatenspiels in Berlin

Im Jahr 2011 hat Berlin das erste und bis heute eines der strengsten Spielhallengesetze Deutschlands erlassen. Nachdem jahrelang Unklarheit herrschte, wie die Abstandsregelungen des Gesetzes anzuwenden sind, wurde im März dieses Jahres mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG) durch das Berliner Abgeordnetenhaus ein Gesetz zur Präzisierung und Anwendung der Regelungen des Spielhallengesetzes (SpielhG) verabschiedet. Wie wir mit unserem BAdirekt Nr. 17 vom 15. Februar 2016 mitgeteilt haben, präzisiert das MindAbstUmsG u.a. die Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des Berliner Spielhallengesetzes als Oberschulen ab der 7. Klassen. Ebenso wurde ein mehrstufiges Sonderverfahren zur Erteilung der neuen Glücksspielrechtlichen Erlaubnis an Bestandsunternehmen definiert. Die Antragsfrist hierfür ist bereits abgelaufen.

Der Abgeordnete Daniel Buchholz (MdA, SPD), stadtentwicklungspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin und einer der Initiatoren des Berliner Spielhallengesetzes, hat nunmehr durch eine Schriftliche Anfrage (Drs. 17/18922, Anlage) den Berliner Senat um Auskunft darüber gebeten, welche Spielhallen wann und auf Grund welcher Kriterien schließen müssen.

Im Februar dieses Jahres hatte der Berliner Senat mitgeteilt, dass es zum Ende des letzten Jahres 535 Spielhallen-Erlaubnisse nach §33i GewO in der Bundeshauptstadt gab. Ausweislich der jetzt in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage bekanntgegebenen Zahlen haben von diesen 498 Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem SpielhG Bln gestellt. Zusätzlich gibt der Senat darüber Auskunft, wie viele Spielhallenkonzessionen je Bezirk mindestens nicht erlaubnisfähig sind. Durch das Verbot der Mehrfachkonzessionen ist pro Standort zukünftig maximal nur noch eine Spielhalle – also eine Konzession – erlaubnisfähig. Auf Grund dieser Regelung werden bezirksübergreifend in Berlin allein mindestens 130 Konzessionen nicht mehr erlaubnisfähig sein. Ebenfalls wegfallen werden noch die Konzessionen, die den Mindestabstand untereinander sowie zu den im Sinne des MindAbstUmsG relevanten Kinder- und Jugendeinrichtungen (= Oberschulen ab der 7. Klasse) nicht einhalten. Ebenso ist auf Grund betriebswirtschaftlicher und räumlicher Erwägungen fraglich, ob jede erlaubnisfähige 1er-Konzession dann letztendlich auch wirklich betrieben werden kann.

Genaue Angaben über den weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens kann der Senat lediglich dahingehend machen, dass die Bezirke bestrebt seien, „das Verfahren so zügig wie möglich“ und „mit hoher Priorität“ durchzuführen.  Für die Messung des Abstandes der Spielhallen untereinander (500 Meter) wird auf ein Geoinformationssystems des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zurückgegriffen. Dieses ist offenbar noch gar nicht fertig entwickelt. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Abstandes sollen die Geokoordinaten der Mitte der Eingänge der jeweiligen Standorte sein. Angaben hierzu sowie zu der Frage, welche Spielhallen-Standorte aufgrund einer zu geringen Entfernung zu den Oberschulen nicht weiter betrieben werden können, kann der Senat derzeit jedoch noch nicht machen.

Der Antwort auf die schriftliche Anfrage ist weiterführend zu entnehmen, dass auch die Prüfung der „Zuverlässigkeit“ der Antragssteller noch nicht abgeschlossen ist. Hierzu werden die Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister ebenso ausgewertet wie laufende Verfahren aus dem Straf- und dem Ordnungswidrigkeitsrecht sowie Erkenntnisse der Finanzbehörden.

 


Quelle: Bundesverband Automatenunternehmer e.V.



Zurück