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12. 06. 2015 - Berliner Spielhallengesetz hält Überprüfung vorläufig stand

Berlin, den 12. Juni 2015/068
OVG Berlin Brandenburg – Berliner Spielhallengesetz hält Überprüfung vorläufig stand
Sehr geehrte Damen und Herren,
am gestrigen Donnerstag, den 11. Juni 2015 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin Brandenburg in drei Verfahren (Az.: OVG 1 B 5.13; OVG 1 B 13.13; OVG 1 B 23.14) seine Entscheidung verkündet. Alle Klagen wurden abgewiesen, da der 1. Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des Berliner Spielhallengesetzes überzeugt ist.
Vorausgegangen war der Entscheidung eine etwa 7-stündige mündliche Verhandlung, welche insbesondere von den Prozessvertretern der Klägerseite sehr engagiert geführt wurde. Gegenstand war insbesondere die Vereinbarkeit des Spielhallengesetzes Berlin mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes und mögliche Verstöße gegen die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht. Die Prozessvertreter der Kläger, namentlich Herr RA Prof. Dr. Weidemann, Herr RA Meyer, Justitiar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. und Herr RA Dr. Beckmann, legten überzeugend dar, dass insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzession, das Abstandsgebot zwischen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie die verpflichtende Gerätereduzierung von 12 auf 8 Geräte, aufgrund der oben dargestellten Grundgesetzverstöße, nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Positiv ist zu bemerken, dass der Senat hinsichtlich aller entscheidenden Punkte die Revision zugelassen hat. Hierdurch wird sich die Möglichkeit ergeben, die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Prüfstand zu stellen. Die Prozessvertreter führten aus, dass sie die Revision auch durchführen werden.
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Auffällig beim Verfahren war die relativ kurze Beratungszeit des Gerichts. Neben der Erörterung der hochkomplexen Rechtsmaterie an sich, hatte das Gericht auch über etwa zwanzig Beweisanträge der Klägerseite zu entscheiden. Daneben wurde bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung angekündigt, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Hier drängte sich Prozessbeobachtern der Eindruck eines juristischen Sprichworts auf: „Gebt ihm einen fairen Prozess und hängt ihn dann auf“.
Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. ist überzeugt, dass sowohl durch die soeben dargestellten Verfahren, als auch durch die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, mehr Bewegung in die juristische Diskussion kommt.
Bewegung in Sachen Glücksspielrecht kam beispielsweise jüngst aus Luxemburg durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser stellte ebenfalls am gestrigen Donnerstag fest (Urteil in der Rechtssache C-38/14), dass verschiedene ungarische Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielgeräten außerhalb von Spielcasinos verbieten, möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstießen. Hintergrund ist, dass in Ungarn seit dem 31. Oktober 2011 die Pauschalsteuer für Geldspielgeräte, die außerhalb von staatlichen Spielcasinos aufgestellt sind, mehr als verfünffacht wurde. Seit dem 10. Oktober 2012 dürfen Glücksspielautomaten nur noch in staatlichen Spielcasinos betrieben werden. Zusammenfassend stellt der Europäische Gerichtshof hierzu fest, dass, wenn der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung widerruft, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen muss, damit sich der Inhaber der Genehmigung hierauf einstellen kann. Auch wenn diese Entscheidung selbstverständlich nicht 1 zu 1 auf Deutschland übertragbar ist, wird an dieser Stelle jedoch die leichte Hoffnung geweckt, auch mit der oft diskutierten Europarechtswidrigkeit der deutschen Spielhallengesetze wirksam vor dem Europäischen Gerichtshof argumentieren zu können.

Quelle: BA Berlin



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