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09. 09. 2011 - Eilverfahren: VG Bremen bestätigt Spielhallengesetz
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31.8.2011 die Eilanträge von zwei Spielhallenbetreibern abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb von Mehrfachkonzessionen erstreiten wollten. Das berichtet der Nordwestdeutsche Automaten-Verband (NAV) in einem Rundschreiben.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität des Bremischen Spielhallengesetzes bestünden.
Das Gesetz habe auch nicht bei der Europäischen Kommission notifiziert werden müssen. Sowohl die Abstandsregelung (250 Meter) als auch das Verbot von Mehrfachkonzessionen sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines Sozialkonzeptes seien nicht zu beanstanden.
„Über das Werbeverbot, die Regelungen zu Spielersperrlisten und die Überprüfung der Volljährigkeit mittels Vorlage eines amtlichen Ausweises hat das Gericht ausdrücklich nicht entschieden, da diese Vorschriften nicht Streit entscheidend waren. Aus dem gleichen Grunde wurde auch von einer Prüfung der Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 8 BremSpielhG mit Verfassungsrecht abgesehen“, berichten Hans Peter Jung, Frank Waldeck und Marcus Tangemann in ihrem Schreiben.
Die Beschlüsse des Gerichts sind nicht rechtskräftig und können binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen angegriffen werden.
Die detaillierte Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 514/11 kann auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Bremen eingesehen werden.
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