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11. 10. 2011 - Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide ruhen weiter
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) empfiehlt Automatenunternehmern, unter Verweis auf die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 17. August 2011 Umsatzsteuerbescheide betreffend Umsätze mit Geldspielgeräten nicht bestandskräftig werden zu lassen.
In einer Verbandsmitteilung vom 5. Januar 2011 hatte der BA über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2010, (Az. XI R 79/07), informiert. Der BFH hatte entschieden, dass die Umsätze gewerblicher Betreiber von Geldspielgeräten aufgrund der Neuregelung des Paragrafen 4, Nummer 9, Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerpflichtig und nur bestimmte (Renn)-Wetten und Lotterien von der Steuer befreit sind.
„Nachdem gegen das genannte BFH-Urteil vom 10. November 2010 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen (Az.: 1 BvR 523/11) eingereicht worden ist, gibt es eine dienstinterne Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 17. August 2011“, heißt es auf der Webseite des BA.
Darin habe die OFD Koblenz ihre Finanzämter angewiesen, die Einsprüche gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend Umsätze mit Geldspielgeräten ruhen zu lassen und auch weiterhin Aussetzungen der Vollziehung zu gewähren, so die Verbandsmeldung.
Erst nach der Entscheidung des BVerfG werden die offenen Umsatzsteuerbescheide im Sinne des Urteils neu erörtert werden.
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