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11. 04. 2017 - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Verfassungsbeschwerde gegen länderspezifische Spielhallenregelungen erfolglos

das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in vier Verfahren (Az. 1 BvR 1314/12; 1 BvR 1630/12; 1 BvR 1694/13; 1 BvR 1874/13) seine Entscheidung verkündet. Alle Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen.

Das BVerfG hat im Einzelnen beschlossen, dass die Bundesländer die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen besitzen und damit die Kompetenz zum Erlass der belastenden Regelungen, insbesondere das Abstandsgebot und das Verbot von Mehrfachkonzessionen, bestand.
Im Rahmen der grundrechtlichen Prüfung führte das BVerfG ferner aus, dass das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle von 12 auf 8 Geräte (Bundesland Berlin), die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen in Gestalt der landesspezifischen Regelungen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes, mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
Daneben wurde auch der Stichtag zur Berechnung der einjährigen Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse (Ministerpräsidentenkonferenz) sowie die einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse an sich, als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.

Quelle: Bundesautomatenverband



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