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16. 12. 2016 - Landesrechtliche Einschränkungen rechtmäßig

Das BVerwG hat am 16. Dezember entschieden, dass die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstoßen. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform. "Kein guter Tag für Qualität und Verbraucherschutz", kommentiert Georg Stecker.

In einer Pressemitteilung des BVerwG heißt es, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige unterfallen nicht der "öffentlichen Fürsorge", sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.

Die angegriffenen Spielhallenregelungen seien mit der Berufsfreiheit der klagenden Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem "überragend wichtigen Gemeinwohlziel" der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht.

Georg Stecker, Vorstandssprecher der Deutschen Automatenwirtschaft sagt zu den Ausführungen: "Dies ist kein guter Tag für die Qualität und den Verbraucherschutz rund um das legale gewerbliche Spielangebot in Deutschland. Mit seiner heutigen Zurückweisung von Revisionen vorangegangener Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Zweifel und Bedenken der Automatenwirtschaft leider nicht geteilt. (...) Die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch kein gutes Signal für Tausende von Arbeitsplätzen in legalen Betrieben in Deutschland." Nun bleibe es abzuwarten, so Stecker, ob das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Einschätzung kommt.

 

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