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11. 11. 2015 - Playland erlaubt, Spielothek nicht

Playland erlaubt, Spielothek nicht

Kurioses Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel: In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren haben die Richter entschieden, dass auf einer Werbeanlage an der Außenfassade einer Spielhalle die Bezeichnungen "Playland" zulässig sei, der Begriff "Spielothek" dagegen nicht. Das berichtet Rechtsanwalt Guido Bongers (3 K 925/13.KS). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klage des Spielhallenbetreibers hatte somit nur teilweise Erfolg. Den Begriff "Spielothek" auf der Werbeanlage weiterhin zu verwenden, hält das Verwaltungsgericht für nicht mit dem Hessischen Spielhallengesetz vereinbar.

Die Verwendung der Bezeichnung "Playland" verstoße demnach nicht gegen § 2 Abs. 6 HSpielhG, weil es sich dabei um den Namen der Spielstätte handele. Nach den Vollzugshinweisen des Hessischen Spielhallengesetzes seien Namenszusätze zulässig, sofern sie keinen zusätzlichen Spielanreiz setzten. Anders als etwa bei Begriffen wie "Las Vegas" oder "Joker" würde bei der Verwendung der Bezeichnung „Playland“ neben dem Begriff "Spielhalle" kein zusätzlicher Spielanreiz gesetzt. Dagegen würde die Bezeichnung "Spielothek" statt "Spielhalle" faktisch einen Spielanreiz darstellen.

"Das Urteil ist schon deshalb von Bedeutung, weil gerade die Nennung von Unternehmensnamen und Logos auf und an Spielstätten auch in zahlreichen anderen Fällen durch Behörden beanstandet wurden", sagt Rechtsanwalt Bongers. "Das Verwaltungsgericht stellt nun fest, dass jedenfalls eine Namensnennung wie „Playland“ eben nicht zu beanstanden sei. Andere Namensnennungen von zum Teil seit Jahrzenten tätigen Spielhallenbetreibern an etwaigen Werbeflächen dürften hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden sein."

Wenn allerdings das Gericht in seiner Entscheidung die Verwendung des Namens "Spielothek" deshalb als unzulässig erachte, um eine angeblich vom Gesetzgeber gewollte Vereinheitlichung zu erreichen, sei dies nicht nachvollziehbar. Eine Vereinheitlichung nur um der Einheitlichkeit willen kenne unsere Rechtsordnung nicht. Ob man eine Spielhalle nun Spielhalle oder Spielothek nenne, müsste jedem Betreiber selbst überlassen bleiben. Jeder Bürger erkenne unabhängig von einer solchen Benennung, dass es sich um eine Spielstätte und nicht um eine Spielbank handelt.

Quelle: Automatenmarkt



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