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10. 04. 2017 - Schutz der langen Übergangsfrist erstreckt sich auch auf neuen Betreiberemitteilung der DAW

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am vergangenen Mittwoch in einem Urteil (Az. 8 C 16.16) die Rechtsauffassung des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. (BA) bestätigt, nach der sich der Schutz der langen Übergangsfrist (in der Regel bis 01. Juli 2017) auch auf den neuen Betreiber einer Spielhalle erstreckt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, welche über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügt, eine bestehende Spielhalle in Sachsen übernommen, welche sowohl den Mindestabstand als auch den vorgeschriebenen Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen verletzt.. Die zuständige Behörde vertrat nunmehr die Auffassung, dass vorliegend, aufgrund des Betreiberwechsels, der nach dem Stichtag (Konferenz der Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011) erfolgte, für die Erwerberin lediglich der Schutz der einjährigen Übergangfrist beansprucht werden könnte.

Vorliegend entschied das BVerwG bedauerlicherweise nicht über die Rechtmäßigkeit der einjährigen Übergangsfrist an sich, die seit der Einführung großer Kritik ausgesetzt ist. Jedoch stellte es klar heraus, dass die fünfjährige Übergangsfrist betriebs- und gerade nicht betreiberbezogen ist. Begründet wird dies, neben dem Wortlaut, auch mit dem Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Diese dient nämlich dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Dieser Schutz erstreckt sich natürlich auch auf einen möglichen Betreiberwechsel.

Quelle: Bundesautomatenverband



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