Zurück
Weiter
23 von 306 (Übersicht)

11. 02. 2019 - Wettterminals in Gaststätten zulässig!

In einem wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren hat das Landgericht in Limburg a.d. Lahn (Hessen) die Klage gegen den von der Kanzlei Bongers vertretenen Gastwirt abgewiesen und entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Gaststätte neben dem Betrieb zugelassener Geldspielgeräte auch zwei Wettterminals mit Sportwettangeboten zu betreiben.

Hintergrund des Verfahrens ist eine der vielen landesweiten Abmahnungen des Bundesverbandes Automatenunternehmer (BA), der die Auffassung vertritt, dass es unzulässig und verboten sei, Geldspielgeräte und Sportwettterminals zusammen innerhalb einer Gaststätte zu betreiben. Diesbezüglich sind zahlreiche Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten in Deutschland anhängig.

Das Landgericht Limburg hat nun die Klage abgewiesen und betont, dass weder der Glückspielstaatsvertrag noch die SpielVO eine Grundlage dafür bieten, das gleichzeitige Anbieten beider Glückspielarten in einer Gaststätte in Hessen zu verbieten. Das Gericht schließt sich dabei den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg in einer ähnlichen Entscheidung vom 13.07.2017 – 10 Cs 17.10 an und macht deutlich, dass sich ein Verbot nicht aus dem sog. Trennungsgebot des § 21 GlüStV ergibt. Dies umfasse nur das Vermitteln von Sportwetten in Spielhallen, keinesfalls zugleich auch das Vermitteln von Sportwetten in Gaststätten. Auch eine analoge Anwendung des § 21 GlüStV scheide aus, denn der Gesetzgeber habe keineswegs bloß „vergessen“, auch Gaststätten in § 21 GlüStV zu erwähnen. Vielmehr habe er in Kenntnis der unterschiedlichen Betriebsarten bewusst Gaststätten vom sog. Trennungsgebot ausgenommen. Zudem hebt das Gericht hervor, dass sich auch aus den gesetzgeberischen Zielen des GlüStV, die in § 1 GlüStV genannt sind, nichts anderes, insbesondere kein „allgemeines“ Trennungsgebot ergebe.

Das Landgericht führt u.a. aus:

„Dem Beklagten ist es grundsätzlich erlaubt, in der Gaststätte bis zu 3 Geldspielgeräte aufzustellen oder zurechenbar aufstellen zu lassen, ohne dass die Gaststätte etwa schon hierdurch ihr Gepräge nach § 1 Gaststättengesetz verliert. Das Aufstellen von Wettterminals ist in § 3 Abs. 7 GlüStV nicht erfasst, weil es sich hierbei weder um ein Spielgerät gemäß § 33 c Abs. 1 GewO noch um eine Veranstaltung anderer Spiele gemäß § 33 d GewO handelt, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Beklagte auch nicht dargelegt hat, dass die Kombination von Geldspielgeräten und Wettterminals der Gaststätte ihr Gepräge nimmt und die Gaststätte daher als Spielhalle einzustufen wäre.“

Das Gericht verweist weiterhin darauf, dass sich das Trennungsgebot auch nicht aus der SpielVO herleiten lasse. Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielVO geregelt ist, dass in Wettannahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürften, betreffe dies nicht die Gaststätten und könnte angesichts der klaren Normfassung auch nicht auf Gaststätten übertragen werden.

Anzumerken ist abschließend, dass sich der klägerische Verband in Widerspruch zu den Rechtsansichten zahlreicher seiner eigenen Mitglieder stellen dürfte, wenn er in den Verfahren vortragen lässt, dass die Regelungen und Ziele des Glücksspielstaatsvertrags auch in angeblich „kohärenter und systematischer“ Weise umgesetzt und verfolgt werden. In zahlreichen aktuellen Gerichtsverfahren, in denen Spielhallenbetreiber/Innen – vertreten durch verschiedenste Rechtsanwaltskanzleien – sich u.a. gegen die neuen einschneidenden Regelungen zum Verbundverbot und Abstandsgebotes zur Wehr setzen, verweisen diese zutreffend – und ganz im Gegenteil – darauf, dass diese Regelungen zu Lasten von Spielhallenbetreibern u.a. deshalb rechtswidrig sind und nicht angewandt werden dürfen, weil die zur Rechtfertigung herangezogenen Ziele GlüStV gerade nicht gemäß den Vorgaben des EuGH in „kohärenter und systematischer“ Weise umgesetzt und erreicht werden. Dass sich Gastwirte und Automatenaufsteller dann angesichts dieser besonderen Umstände derartigen Ansprüchen eines Verbandes in wettbewerbsrechtlichen Verfahren ausgesetzt sehen, ist nach alledem nicht nachvollziehbar und sollte seitens des klägerischen Verbandes überdacht werden.

 

Quelle: Automatenmarkt.de



Zurück