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30. 04. 2017 - Zur Ankündigung der Hamburger Behörden,
den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zum 31.12.2017 zu dulden

Die Bezirksämter in Hamburg schicken in diesen Tagen Schreiben an die Spielhallenbetreiber raus, mit denen sie ihnen mitteilen, gegen den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zum 31.12.2017 nicht vorzugehen.

Die zuständigen Stellen in Hamburg haben längst erkannt, dass die von der Stadt beabsichtigte und den Behörden nach § 9 Abs. 4 HmbSpielhG vorgegebene Auswahlentscheidung, wonach bei konkurrierenden Spielhallen im Umkreis von 500 Metern die „am längsten bestehende Spielhalle“ die Erlaubnis zu erhalten hat, sowohl unionsrechtswidrig, als auch verfassungswidrig ist.

In Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit versucht die Politik nun, dieses ersichtlich zum Scheitern verurteilte Auswahlverfahren durch eine wie auch immer geartete Duldung aller Spielhallen auf dem Gebiet der FHH bis zum 31.12.2017 „glattzubügeln“.
Das Auswahlverfahren nach § 9 Abs. 4 HmbSpielhG kann und wird keinen Bestand haben.

Keinesfalls führt eine etwaige zeitlich begrenzte Duldung des Weiterbetriebs der Spielhallen durch die Bezirksämter dazu, dass den Spielhallenbetreibern nun das Rechtsschutzinteresse für die Stellung von Eilanträgen nach § 123 VwGO fehlen würde. Eine Duldung für ein weiteres halbes Jahr ersetzt keine Erlaubnis und schon gar keine Erlaubnis, welche die Bezirksämter den am längsten bestehenden Spielhallen in den nächsten Wochen für volle 15 Jahre zu erteilen gedenkt und auch erteilen wird.

Den Spielhallenbetreibern wird von den zuständigen Bezirksämtern lediglich mitgeteilt, dass gegen den Weiterbetrieb der Spielhalle bis zum 31. Dezember 2017 nicht vorgegangen wird.

Wie auch immer diese Formulierung zu verstehen ist, so sagt sie zunächst nur aus, dass das zuständige Ordnungsamt bis zum 31.12.2017 nicht gegen den Weiterbetrieb der Spielhalle vorgehen wird.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrieb der Spielhallen ab dem 01.07.2017 ohne Erlaubnis erfolgt.
Es ist völlig offen, ob dadurch auch der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels, 284 StGB, z.B. mit den weitreichenden Folgen des erweiterten Verfalls nach § 286 StGB ausgeschlossen wird.

Das zuständige Bezirksamt wird insoweit kaum für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sprechen, geschweige denn für diese Zusagen machen können.

Abgesehen davon ist auch nicht auszuschließen, dass z.B. ein Wettbewerber aus dem zwar geduldeten aber dennoch unerlaubten Weiterbetrieb der Spielhallen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die nur geduldeten Spielhallen geltend machen kann. Dies könnte z.B. auch der Betreiber der am längsten bestehenden Konkurrenzspielhalle sein, wenn dieser ab dem 01.07.2017 im Besitz einer von der Antragsgegnerin erteilten Erlaubnis ist.

Ist ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, der im Betrieb einer nicht erlaubten Spielhalle liegt, dadurch ausgeschlossen, dass die zuständige Erlaubnisbehörde dem Betreiber erklärt hat, gegen den Weiterbetrieb nicht vorzugehen?

Zudem wird es im Falle einer lediglich bestehenden Duldung des Weiterbetriebs wesentlich einfacher für die Behörden sein, den Weiterbetrieb der Spielhalle für den Fall eines auch nur geringfügigen Verstoßes zu unterbinden, indem die ausgesprochene Erklärung, gegen den Weiterbetrieb bis zum 31.12.2017 nicht vorzugehen, widerrufen wird. Der Entzug einer bereits erteilten Erlaubnis wäre jedenfalls ungleich schwerer. Angesichts der restriktiven Spielhallenpolitik der FHH muss davon ausgegangen werden, dass die Bezirksämter nach dem 01.07.2017 massiv nach Gründen suchen werden, die einmal ausgesprochenen Duldungen zu widerrufen.

Die nur theoretische Möglichkeit, eventuell im Wege einer Befreiung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 HmbSpielhG die Erlaubnis zum Weiterbetrieb zu erhalten, hilft in vielen Fällen auch nicht weiter.

Viele Betreiber werden schon deshalb nicht in den Genuss der Härtefallregelung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 HmbSpielhG kommen, weil sie ihre Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle nach § 33i GewO erst nach dem Bekanntwerden des HmbSpielhG und in Kenntnis des darin enthaltenen Abstandsgebotes erhalten haben.

Die von den Bezirksämtern nun ausgesprochene Erklärung, gegen den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zum 31.12.2017 nicht vorzugehen, kann vor dem Hintergrund des beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Eilverfahrens nur als Verzweiflungshandlung betrachtet werden.

 

Quelle: ISA-Guide



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