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25. 04. 2017 - LG Hamburg: Gaststätten dürfen Geldspielgeräte und Wettterminal aufstellen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. April entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen. Eine Sportsbar, so das Gericht in seiner Entscheidung, sei eine Gaststätte, und das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des Paragrafen 21 GlüStV gelte gemäß Paragraf 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich nicht für Gaststätten. (Az. 411 HKO 24/17)

Trennungsgebot gilt nicht für Gaststätten

Die Richter wiesen damit eine Klage des Bundesverbandes Automatenunternehmer (BA) auf Unterlassung zurück. Die Klage ging offenbar auf eine Meldung nach dem Verbandstool BAlarm zurück.

Der BA vertrat in diesem Prozess die Auffassung, dass eine Gaststätte, in der Geldspielgeräte aufgestellt werden, nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ebenfalls als Spielhalle definiert sei, mit der Folge, dass § 21 GlüStV auf sie Anwendung finden müsse. Das berichtet der Prozessbevollmächtigte des Sportsbarbetreibers, Rechtsanwalt Bernd Hansen.

Nach Ansicht des Landgerichts verkenne der Kläger allerdings, dass nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen nur dann als Spielhalle anzusehen ist, wenn dieses ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten dient. Dies könne beim Betrieb einer Sportsbar nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Auch aus § 1 in Verbindung mit § 3 SpielVO ergebe sich kein Verbot für Gaststätten, neben Geldspielgeräten auch Wettautomaten aufzustellen. Soweit sich aus diesen Vorschriften ergebe, dass Geldspielgeräte nicht in Wettbüros, in denen Sportwetten vermittelt werden, aufgestellt werden dürfen, zwingt dies nicht zu dem Analogieschluss, dass dann umgekehrt den Gaststätten mit Geldspielgeräten verboten sei, Sportwettautomaten aufzustellen. Gaststätten seien durch § 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich vom Trennungsgebot des § 21 GlüStV ausgenommen.

 

Quelle: Automatenmarkt.de



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