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18. 05. 2017 - Lichtblick beim Losverfahren

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Urteilen vom 17. Mai vier Klagen von Spielhallenbetreibern gegen die Stadt Osnabrück auf Erteilung von glückspielrechtlichen Erlaubnissen teilweise stattgegeben. Es hat die Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. März (1 BvR 1314/12 u.a.) keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Mehrfachkonzessionsverbots und des Mindestabstandsgebots für Spielhallen habe. Die Stadt habe jedoch kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen durchgeführt, indem sie die Erlaubnisse generell im Losverfahren vergeben habe.

Sachliche Auswahlkriterien angemahnt

Sie hätte aber die sachlichen Auswahlkriterien – beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit der Spielhallenbetreiber, deren Vertrauensschutz, das Alter der Bestandsspielhallen, die örtliche Lage der Spielhallen in Bezug auf von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, die Qualität des Sozialkonzepts, die wirtschaftliche Bedeutung der Schließung für die Spielhallenbetreiber und die bestmögliche Ausschöpfung der Gebietskapazität – im Einzelfall prüfen müssen. Erst wenn sich mehrere in Konkurrenz stehende Spielhallen nach einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung von Sachkriterien als gleichwertig erweisen sollten, hätte die Beklagte ein Losverfahren durchführen dürfen.

Die Urteile (Az. 1 A 294, 320, 335/16 und 136/17 ) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: AutomatenMarkt.de



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