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08. 03. 2018 - Mehrwertsteuer auf Glücksspiel: Finanzgericht Kassel lässt die Revision zu!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Am 22. Februar 2018 fand vor dem Finanzgericht Kassel die mündliche Verhandlung in der Sache Utikal/Finanzamt statt. Auf der Agenda stand die Frage, ob der Automatenaufsteller Utikal mit der Verbrauchssteuer, in Form der unionsrechtlich abschließend harmonisierten Mehrwertsteuer finanziell belastet werden darf.

Der Kläger führte dezidiert aus, dass er nach der MwStSystRL als Unternehmer lediglich „Steuereinnehmer für Rechnung des Staates“ sein dürfte, stattdessen aber finanziell mit der Mehrwertsteuer belastet wird.

Der Kläger machte zudem deutlich, dass Endverbraucher nicht mit Mehrwertsteuer spielen und auch keine Mehrwertsteuer gewinnen dürfen. Für den Unternehmer sei es daher unmöglich, die Mehrwertsteuer richtlinienkonform zu erlangen und an den Staat abzuführen.

Auch sei nach dem auf der EuGH-Entscheidung Bastova beruhenden BFH-Urteil zum Pokerspieler (XI R 37/14) zwischen den im Rahmen eines Leistungsaustausches geleisteten Antrittsgeldern und Spielgewinnen als „sonstige Leistungen“ zu unterscheiden.

Vor dem 6. Senat, unter dem Vorsitz des Richters Knab, unterstützen den Kläger gleich vier hochkarätige und unionsrechtlich erfahrene Rechtsanwälte.

Die Rechtsanwälte erläuterten wechselweise die Sach- und Rechtslage und verdeutlichten, dass die bisherigen Entscheidungen des BFH weder die maßgeblichen Fakten noch die wirkliche Rechtslage nachvollziehbar ausgeleuchtet haben. Auch stellten die Rechtsanwälte klar, dass die bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Mehrwertsteuer auf Geldspielgeräte nur Teilaspekte behandelt haben und noch dazu ohne Kenntnis aller Tatsachen ergingen.

Zum Abschluss der mündlichen Verhandlung berichteten die Rechtsanwälte dem Senat noch von dem denkwürdigen Besuch der Kanzlerin beim EuGH mit ihrem so genannten „Mann fürs Grobe“, Herrn Heussen, drei Werktage nach der mündlichen Verhandlung in der Sache Leo Libera. Der beim Bundeskanzleramt gestellte IFG-Antrag brachte 49 Seiten an Dokumenten zu jener außerplanmäßigen Besprechung zwischen der Kanzlerin und den Vorsitzenden Richtern beim EuGH zu Tage. Allerdings hatte das Bundeskanzleramt mit der Begründung, eine Veröffentlichung des Inhalts der Dokumente könne zukünftige Verhandlungen zwischen der Kanzlerin und dem EuGH erschweren, 48 3/4 Seiten geschwärzt.

Das Urteil des FG Kassel wird aufgrund des umfassenden Sach- und Rechtsvortrages des Klägers noch auf sich warten lassen. Die Revisionszulassung bedeutet jedoch, dass auch neue sowie diejenigen Argumente, die bisher vielfach vom V Senat des BFH lediglich im Zulassungsverfahren „abgebügelt“ wurden, einer seriösen Überprüfung zugeführt werden können.

Quelle: ISA-Guide



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