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04. 04. 2013 - Gericht entschied: PC-Gerät ist nicht gleich vergnügungssteuerpflichtig

Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (AZ 8 K1993/12).

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die bloße technische Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, den PC noch nicht zu einem "Spielgerät" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung mache. Auf den PCs mit Internetanschluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen, vorgehalten.

Die bloße "Eignung" eines PCs mit Internetzugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnügungssteuer zu erheben. Eine Gemeinde dürfe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes erheben, soweit damit die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, der sich an einem Gerät vergnüge. Knüpfe ein Steuertatbestand - wie hier - jedoch ausschließlich an die bloße (technische) Möglichkeit zum Spielen an und nicht an das tatsächliche Spielen gegen Entgelt, handele es sich um keine Aufwandsteuer. (Quelle Games und Business)



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