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27. 05. 2015 - Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzession gekippt

Eilmeldung aus Hamburg: Abräumverpflichtung bei Mehrfachkonzessionen gekippt!

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat, durch heute zugestellte Beschlüsse zu den vom Hamburger Automaten Verband. e.V. (HAV) unterstützten und durch die vom Verbandsjustitiar RA Lüder Gause sowie von RA Dr. Marco Rietdorf (Kanzlei Redeker Sellner Dahs) geführten Eilverfahren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Abräumungsverpflichtung der Geldspielgeräte in Mehrfachkonzessionen aufgehoben.

Demnach sind die durch den HAV-Justitiar und der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertretenen Antragstellerinnen nach Feststellung durch das Hamburgische OVG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig nicht verpflichtet, die Zahl der Geldspielgeräte in ihren Spielhallen auf das nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Spielhallengesetzes höchstzulässige Maß von 8 Geldspielgeräten zu reduzieren..

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht setzt sich nahezu ausschließlich mit dem vorgebrachten Argument auseinander, dass die Abräumungsverpflichtung aus Mehrfachkonzessionen gegen den Gleichheitsgrundsatz der Spielstättenbetreiber untereinander verstößt.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner umfangreichen Begründung auch den Weg für eine Entscheidung in den anhängigen Hauptsacheverfahren zu diesem Einzelpunkt gewiesen. Es lässt keinen Zweifel daran, dass in einem Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen offenbarer Verfassungswidrigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 Hamburgisches Spielhallengesetz erforderlich sein wird.

Mit diesen Beschlüssen ist es nun erstmalig gelungen, die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Norm des Hamburgischen Spielhallengesetzes durch Berufung auf einen Grundrechtsverstoß des Gesetzgebers ernsthaft in Frage zu stellen.

Quelle:BA Berlin



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