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09. 12. 2014 - Piktogramme an Geldspielgeräten müssen ausgetauscht werden

Seit 01. Januar 2006 ist durch § 6 Abs. 4 der Spielverordnung gesetzlich vorgeschrieben, dass an Geldspielgeräten deutlich sichtbar Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten anzubringen sind. Dies erfolgt über Piktogramme, die unauswechselbar in die Frontscheiben der Geräte eingedruckt sind und auf denen die Info-Telefonnummer 01801 372700 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ablesbar ist. Verbunden war diese Information bisher mit dem Kostenhinweis „Citytarif“.


Nach Auffassung der Bundesnetzagentur verstößt die Formulierung „Citytarif“ gegen § 66a des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wonach bei einer Service-Dienste-Telefonnummer der zu zahlende Preis zeitabhängig je Minute angegeben werden muss. Folglich hat die korrekte Angabe auf den Piktogrammen nun „Festnetz 3,9 ct/min.; Mobilfunk max. 42 ct/min.“ zu lauten.
Was ist nun für Sie zu beachten?
Bei am Markt aufgestellten Geräten muss ein Aufkleber mit der neuen Formulierung auf die bisherigen Piktogramme aufgebracht werden. Zuständig hierfür sind die Industrie und der Großhandel, die die Aufkleber bereitstellen werden. Im Rahmen des Services werden dann die bisherigen Piktogramme gegen die neuen ausgetauscht.
Bei allen neu ausgelieferten Geräten wird das Piktogramm bereits herstellerseitig korrigiert.

 

Quelle: BA direkt



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