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10. 11. 2014 - OVG Berlin-Brandenburg lässt Berufung zu

OVG Berlin-Brandenburg lässt Berufung zu

"In verschiedenen vom Büro des Justiziars des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, Rechtsanwalt Hendrik Meyer, geführten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg den Anträgen auf Zulassung der Berufung nunmehr stattgegeben und dementsprecchend die Berufung auch insowiet zugelassen, als dies vom Verwaltungsgericht Berlin zunächst noch abgelehnt worden war", teilt Hendrik Meyer mit.

In der Sache sei es laut Meyer darum gegangen, dass das VG Berlin in einigen Verfahren, speziell was die Feststellungsanträge zur Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen und die Verabreichung von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in Spielhallen anbetrifft, bereits als unzulässig abgewiesen und insoweit auch die Berufung – anders als die Feststellungsanträge betreffend die Anzahl der Geldspielgeräte – nicht zugelassen hatte.

„Dies betraf diejenigen Fälle, in denen die Spielhallenbetreiber bereits bußgeldrechtlich wegen Verstößen gegen die einzelne Aufstellung der Geldspielgeräte und/oder die Verabreichung von Speisen und Getränken belangt worden waren oder Verfahren aktuell zu laufen hatten“, sagt Rechtsanwalt Meyer. Das VG Berlin sei der Ansicht gewesen, dass dann kein Feststellungsinteresse mehr gegeben beziehungsweise die Klage nach der Subsidiaritätsregelung in Paragraf 43 Abs. 2 S. 1 VwGO unzulässig sei, weil der oder die Betroffene ihre Rechte im Bußgeldverfahren hätte verfolgen können.

„Dem folgt das OVG Berlin-Brandenburg offenbar nicht beziehungsweise meldet mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02) 'Richtigkeitszweifel' an der Auffassung des VG Berlin an", so der Verbandsjustiziar.

Dementsprechend habe das Gericht die Berufung auch insoweit und zwar unter dem Gesichtspunkt der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (Paragraf 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen, erläutert Meyer.

Rechtsanwalt Hendrik Meyer stellt eine anonymisierte Kopie des entsprechenden Beschlusses zur Verfügung, der unterhalb dieser Nachricht einsehbar ist.

 

Quelle: automatenmarkt.de



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