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07. 11. 2014 - Reduzierung der Geldspielgerätem in Berliner Spielhallen von 12 auf 8

 

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Reduzierung der Geldspielgeräte in Berliner Spielhallen von 12 auf 8

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az.: OVG 1 S 30.13) hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Spielhallengesetz Berlin, wonach Betreiber von Berliner Spielhallen verpflichtet sind, die Anzahl ihrer Geldspielgeräte auf höchstens 8 Geldspielgeräte je Spielhalle zu reduzieren und die Geräte einzeln aufzustellen, jedenfalls nach vorläufiger Einschätzung nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Spielhallengesetzes dürfen in Berliner Spielhallen lediglich 8 Geldspielgeräte pro Spielhalle und jeweils einzeln aufgestellt werden. Die Übergangsfrist für die Gerätereduzierung endete im Juni 2013. Gegen diese belastende Regelung hatte ein Spielhallen-Unternehmen geklagt. Gerügt wurde insbesondere die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Berliner Abgeordnetenhauses in der Frage der Gerätereduzierung, da § 3 Abs. 2 der Spielverordnung klar regelt, dass in Spielhallen bis zu 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) teilt diese Auffassung, genauso wie die herrschende Meinung im Schrifttum, die den jeweiligen Landesgesetzgeber gerade nicht durch die Föderalismusreform ermächtigt sieht, eine derartige Regelung zu treffen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem mit der Bindung an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (Beschluss vom 20. Juli 2014, Az.: VerfGH 96/13). Eine solche Bindungswirkung wird seitens des BA schlicht nicht gesehen, da die gesamte Kompetenzmaterie bundesrechtlich geregelt ist.

Es ist nunmehr bedauerlicherweise davon auszugehen, dass auch das Verwaltungsgericht Berlin die anhängigen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die belastende Regel zurückweisen wird. Die Reduzierung wird dann, jedenfalls zunächst, erfolgten müssen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren handelt. Es bleibt insbesondere das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Daneben sind zur Kompetenzproblematik mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.

 

Quelle: BAdirekt,de



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