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11. 07. 2013 - Entwurf zu Änderung der Spielverordnung

"Die genauere Analyse der vom Bundesrat aktuell beschlossenen Maßgaben zum Verordnungsentwurf wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Regelungen des nun mit Maßgaben versehenen Entwurfs können daher leider keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:

  • Der durchschnittliche Stundenverlust (bei langfristiger Betrachtung) soll auf 20 € gesenkt werden. Ebenso dürfen keine Gewinnaussichten am Gerät dargestellt werden, die einen Gegenwert von 300 € übersteigen. Auch wird die Summe der Verluste im Verlauf einer Stunde von 80 € auf  60 € gesenkt, ebenso die Summe der Gewinne im Verlauf einer Stunde von 500 € auf 400 €.
  • Ausdrücklich verboten ist das sogenannte Vorheizen von Geldspielgeräten, also das Hochladen von Punkten z.B. durch das Personal der Spielstätte.
  • Die Begrenzung der Speichermöglichkeit von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern auf 10 € wurde ebenso beschlossen wie das Verbot der Automatiktaste.
  • Mit dem Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05. Dezember 2012 sind die Ermächtigungsgrundlagen für einen Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller von Geldspielgeräten sowie für ein personenungebundenes Identifikationsmittel (z.B. Spielerkarte) geschaffen worden. Die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis sowie an das personenungebundene Identifikationsmittel werden nunmehr mit der Änderung der Spielverordnung umgesetzt.
  • 5 Jahre nach Verkündigung ist die Höchstzahl aufstellbarer Geldspielgeräte in Gaststätten von drei Geräten auf zwei Geräte reduziert. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen. Weiter wird klargestellt, dass Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürfen, wenn im jeweiligen Betrieb die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt oder wenn der Betrieb unter die Betriebsformen im Sinne von § 2 Abs. 2 GaststättenG fällt (sog. „Mikrogastronomie“).
  • Es ist auch vorgesehen, dass 15 Monate nach Verkündung die von der Kontrolleinrichtung des Geräts erfassten Daten dauerhaft aufgezeichnet und jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind. Der Manipulationsschutz hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
  • Letztlich werden die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung evaluiert. Die Erfahrungen hieraus sind bis zum 30. Juni 2017 schriftlich vorzulegen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der nun mit Maßgaben beschlossene Entwurf noch keine Gültigkeit erlangt hat.

Der Bundeswirtschaftsminister muss jetzt darüber befinden, ob er die Verordnung mit den beschlossenen Maßgaben des Bundesrates erlassen will. Er bleibt also „Herr des Verfahrens“.

Quelle: BA Berlin e.V. Auszug vom 09. Juli 2013/ 88



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