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19. 07. 2013 - VG Schwerin stoppt Spielstätten-Schließung

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat einem Eilantrag gegen die Schließung einer Spielstätte stattgegeben. Dieser wurde von RA Hendrik Meyer, Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland, eingereicht.

Die Spielstätte hätte laut Glücksspielstaatsvertrag nur noch eine Erlaubnis bis zum 01.07.2013 gehabt.

 

Zur Erinnerung:

Für Spielhallenbetriebe, die nach dem 28. Oktober 2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung erhalten haben, gilt laut Glücksspielstaatsvertrag nur eine Übergangsfrist von einem Jahr seit dem 01.07.2012. Danach muss geschlossen werden.

Aufgrund dieser Regelung, hat die zuständige Stadtverwaltung einen Bescheid erlassen, in dem die Schließung der Spielhalle angeordnet wurde.

Dem daraufhin eingereichten Antrag im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az.: 7 B 352/13) stattgegeben und somit die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs gegen die Schließung wiederhergestellt.

Die Begründung des Gerichts lautet wie folgt:

Zum Einen sei der Bescheid formal zu beanstanden und in der derzeitigen Form rechtswidrig, da er keinerlei Ermessenswägung enthält.

Zum Anderen führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Behörde in dem ausstehenden Widerspruchsverfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, in der auch die Fragen etwaiger Grundrechtsverstöße und einer von der Antragstellerin behaupteten Eurorechtswidrigkeit zu klären sein dürften.

Quelle: Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland.



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