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21. 07. 2017 - Niedersachsen: Eilanträge erfolgreich

Die Eilanträge der Spielhallen-Betreiber gegen das Losverfahren waren erfolgreich. Das gab das VG Lüneburg bekannt.

Das VG Lüneburg hat im Streit um die geplante Schließung von rund 950 Spielhallen in Niedersachsen die Kommunen im Eilverfahren angewiesen, den Weiterbetrieb betroffener Spielhallen über den Stichtag am 01.07.2017 hinaus zu dulden, wenn im Zweifelsfall das Los entschieden hatte, welche Spielhalle bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 100 Metern schließen muss.

In einer Pressemitteilung des VG Lüneburg heißt es weiter:

Im Vorfeld des 01.07.2017 erließen die jeweils zuständigen Behörden Bescheide, mit denen von den Spielhallenbetreibern beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhallen) und Spielhallen, die den Mindestabstand – von in Niedersachsen 100 Metern – nicht einhalten, abgelehnt wurden. Sofern die Behörden unter mehreren Spielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen hatten, führten sie ein Losverfahren durch. Zudem kündigten sie an, Schließungsverfügungen zu erlassen, wenn die Spielhallen ohne Erlaubnis weiter betrieben würden.

In der Folge gingen bis zum 04.07.2017 bei dem VG Lüneburg 44 Anträge von Spielhallenbetreibern auf Erlass einstweiliger Anordnungen ein, jeweils mit dem Ziel, die ablehnende Behörde zu verpflichten, den Betrieb der betroffenen Spielhalle bzw. Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss parallel erhobener Klageverfahren zu dulden.

Das VG Lüneburg hat bis zum 17.07.2017 über 43 Anträge entschieden:

1. Das VG Lüneburg hat den Anträgen der Spielhallenbetreiber stattgegeben, soweit die Verfahren ein Losverfahren zwischen personenverschiedenen Betreibern von Spielhallen an verschiedenen Standorten unter Unterschreitung des Mindestabstandes zum Gegenstand hatten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die von den Behörden als ungeeignet abgelehnten sachlichen Kriterien bei der Auswahl der Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt habe werden dürfen, herangezogen werden können und müssen. Ein Losverfahren könne nur dann als "ultima ratio" in Betracht kommen, wenn sich die Spielhallen bei Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden.

2. Demgegenüber hat das VG Lüneburg in 41 Verfahren, die jeweils das Verbot der Fortführung einer Verbundspielhalle eines einzigen Betreibers betrafen, die Eilanträge abgelehnt. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es nicht zulässig, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben, so das Verwaltungsgericht. Soweit die Auswahl der Spielhalle, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, durch ein Losverfahren erfolgt sei, sei dies in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden. Durch einen einzigen Betreiber im baulichen Verbund betriebene Spielhallen würden regelmäßig keine relevanten sachlichen Unterschiede aufweisen.

Auch konnte das Verwaltungsgericht in keinem Verfahren eine unbillige Härte (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) erkennen, aus der sich ein Anspruch auf eine Befreiung von dem Verbot ergeben könnte. Insbesondere seien allein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung gerecht zu werden.

 

Quelle: Games & Business



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